Ratsprotokoll vom 31. August 1858

aller Geschäfte im übertragenen Wirkungskreise und der Vollzug derselben mit Ausschluß der dem Polizeiamte speziel zugewiesenen Geschäfte unter der Authorität des Bürgermeisters besorgt. Die vom Bürgermeister einzelnen Gemeinderäthen zur Bearbeitung zugewiesenen Geschäftsstücke werden nach ihrer gemeinderäthlichen Erledigung unter der Verantwortlichkeit des Kanzlei Vorstehers genau nach dem gefaßten Beschluße im Vollzugsbureau finalisirt und der Vollzug der Erledigung veranlaßt. Im Vollzugsbureau amtiren: Der Sekretär und Kanzlei Vorstand und 2 Kanzlisten. – Zur Besorgung der Zustellungsgeschäfte und Kanzleidiener-Arbeiten ist ein Amts- und zugleich Rathsdiener so wie ein zweiter Amtsdiener, der zugleich die Stelle des Hausmeisters versieht, erforderlich. b. Das Kassaamt besorgt die Kassageschäfte der Gemeinde und der unter der gemeindeämtl. Verwaltung stehenden Fonde und Kirchen unter der Kontrolle des Bürgermeisters

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