Ratsprotokoll vom 31. August 1858

aller Geschäfte im übertragenen Wirkungskreise und der Vollzug derselben mit Ausschluß der dem Poli- zeiamte speziel zugewiesenen Ge- schäfte unter der Authorität des Bürgermeisters besorgt. Die vom Bürgermeister einzelnen Gemeinderäthen zur Bearbeitung zugewiesenen Geschäftsstücke wer- den nach ihrer gemeinderäthlichen Erledigung unter der Verantwort- lichkeit des Kanzlei Vorstehers genau nach dem gefaßten Beschluße im Vollzugsbureau finalisirt und der Vollzug der Erledigung ver- anlaßt. Im Vollzugsbureau amtiren: Der Sekretär und Kanzlei Vorstand und 2 Kanzlisten. – Zur Besor- gung der Zustellungsgeschäfte und Kanzleidiener-Arbeiten ist ein Amts- und zugleich Rathsdiener so wie ein zweiter Amtsdiener, der zugleich die Stelle des Haus- meisters versieht, erforderlich. b. Das Kassaamt besorgt die Kas- sageschäfte der Gemeinde und der unter der gemeindeämtl. Verwaltung stehenden Fonde und Kirchen unter der Kontrolle des Bürgermeisters

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