Ratsprotokoll vom 31. August 1858

dem Bürgermeister als dem Ge- meinderäthe für die gesamte Amts- gebarung so wie für die genaue Vollziehung aller gemeinderathlichen Beschlüße verantwortlich. Dem Kanzlei Vorsteher sind sämtliche Beamten und Diener der Gemeinde untergeordnet und haben bezüglich der Dienstes Instruktion für die Beamten, Diener und Funktionäre des Gemeindeamtes die Bestim- mungen des Ministerial Erlaßes vom 17. März 1855 Rgb. No. 52 gleichwie im Staatsdienste ihre volle Anwendung. Das Gemeindeamt zertheilt sich in seinen einzelnen Verwaltungs- zweigen in das a. Vollzugsbureau b. Kassaamt c. Bauamt d. Polizeiamt und in die e. Rechnungskontrolle. a. Im Vollzugsbureau werden alle Geschäfte des natürlichen Wir- kungskreises, welche sich auf die Ausführung von Gemeinderathsbe- schlüßen und Vollziehung der in der Gemeindeordnung enthaltenen, dieß- fälligen Bestimmungen beziehen, so wie die meritorischen Erledigungen

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