hierämtl. Bescheid gewiesen, wornach bei dem hierortigen Bestande von 5 Hutmachern und 1 Hutstülpergewerbe die Errichtung eines 7 derartigen Gewerbes weder für den Lokal- noch für den Concurrenzbedarf erwünscht erscheint; aus diesem Grunde findet sich der Gemeinderath bin den gegenwärtig in gleicher Weise bestehenden Gewerks- und lokalen Verhältnisse nicht in der Lage diesem Gesuche die gewünschte Folge zu geben. Gegen diesen Bescheid steht der Rekurs an die hohe kk. Statthalterei offen, welcher binnen 4 Wochen angemeldet, u. binnen weiteren 14 Tagen überreicht werden muß. 3914. Georg Haidl, Vorstellung pcto verweigertem Lederausschnitte. Gesuchsteller wird auf den unterm 6. Juli l.J. Z. 3695 erflossenen hierämtl. Beschied sowie auf die in selben enthaltene Rekursfrist gewiesen, welche ihm gegen die heutige neuerliche Abweisung von der Zustellung derselben an offen bleibt. 3483. Herrn Kablinger um pers. Schankgewerbe. Wird Ihnen Herr Johann Kablinger, nach Einvernahme des Gemeinderathes auf Ihr Ansuchen de prs. 21. Juni l.J. Z. 3483 um Verleihung eines persönlichen Schankgewerbes für Steyr bedeutet, daß
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