Es ist bei der umsichtigen Verwaltung und der in steigender Zuname begriffenen Einlagen mit allen Grund zu erwarten, daß das Erträgniß des heurigen Jahres, diesem Fonde eine nahmhafte Summe zuzuweisen, gestattet. Die Anstalt ist demnach in der Lage sich aus eigenen Mitteln zu erhalten, und die statutenmäßige Beitragsleistung der Gemeinde erfüllt. Ich glaube demnach, ohne dem Ermessen des löbl. Gemeinderathes vorgreifen zu wollen, daß es im wohlverstandenen Interesse der Gemeinde liege, durch ein eigenes Einschreiten bei der H. k.k. Statthalterey die Entscheidung resp. die Bestätigung derartig zu erwirken, daß die Stadtgemeinde ihrer in den § 3 u 8 ausgesprochenen Verbindlichkeit bezüglich der ersten Einrichtungskosten und der RegieAuslagen im Hinblick der geschehenen Leistungen gänzlich enthoben, und die Bestreitung sämtl. Auslagen aus dem Verwaltungsgewinne der Sparkassa hohen Orts zur Kenntniß genommen werde. Schließlich stelle ich an den löblichen Gemeinderath das ergebene Ansuchen, bei Herablangen eines dießfälligen h. Statthalterey-Erlaßes denselben geneigtest in Abschrift mittheilen zu wollen.Einhelliger Beschluß nach diesem Antrage. Nachtrag zum Refrt. des Herrn Bürgermeisters. 4379. Erinnerung pcto. der Rechte der Stadt Steyr und ihren Feuerarbeitern auf
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