Ratsprotokoll vom 22. Juni 1858

daß man insbesonders hinsichtlich des Sohnes vorsichtig sein soll, und trage demnach darauf an, daß Theresia Wohlmutender in Anbetracht der Noth- wendigkeit eines Pflege in die Siechen- anstalt überbracht und in die Verpfle- gung aufgenommen werde. Die Verpflegsgebür ist vom Tage der Ueberbringung auszubezalen. Der anliegende Schuldschein und das Spar- kassabüchel sind in der Armen Instituts Kasse zu hinterlegen und der Beyschein auszufolgen. Unter Einem aber erhält die Armen Instituts Rechnungsführung den Auftrag die Cession der beiden Kapitalsbeträge an das Armen Institut zu veranlassen. Sollte aber diese Uebertragung nicht stattfinden können, behält sich das Armen Institut das Recht bevor die verwendeten Verpflegskosten anzusprechen. Hinsichtlich des Sohnes Paul Wohlmuts- eder ist der Vormund Herr Alois Erb vorzuladen, und demselben aufzu- tragen, entweder die geeignete Un- terbringung desselben in einen Dienst zu veranlaßen, oder, wenn dieß nicht zulässig wäre, bei dem betreffenden Gerichte die Uebertragung des Ver- mögens seines Kuranden in das Eigen- thum des Armen Institutes gegen dessen Verpflegung nachzusuchen. Jedenfalls aber

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