um Gewährung des Unterstandes in einem Versorgungshause für sie und ihren taubstumen Sohn Paul. Von dieser Theres Wohlmutseder wurden mir anliegendes Sparkassabüchel mit einer ausgewiesenen Einlage pr fl 150 und der Schuldschein des Daniel Kleinert mit fl 50 mit dem Bemerken übergeben, daß sie geneigt wäre, diese beiden Objekte abzutreten, wenn sie und ihr Sohn, der ebenfalls ein Vermögen von fl 300 besitzen soll und worüber Herr Alois Erb, als gerichtlicher Vormund oder Kurator aufgestellt sein soll, von der Gemeinde in die gänzliche Versorgung genommen würden. Es ist augenscheinlich, daß die Gemeinde bei diesem Beginnen nichts gewinnt im Gegentheile verlieren müßte, eine Uebertragung der genannten Beträge in diesem Falle, wo der Sohn respektive dessen Kurator als Erbe auftreten würde am Ende auch nicht ersprießlich werden dürfte und endlich sich auch nach dem Gesetze nicht rechtfertigen ließe bevor nicht die obervormundschaftliche Behörde die Genehmigung hiezu ertheilt; anderseits aber die Gemeinde auch nicht aufgelastet werden kann eine Person, die noch im Besitze eines Vermögens ist gänzlich verpflegen zu sollen, so glaube
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