erstandenen Regulirungsarbeiten ausgeschieden werden, und dafür vom Pflastermeister Hefner unter ganz gleichen Haftungen und Obliegenheiten des besagten Protokolles vom 20. Juni 1858 übernommen werden. Es wird weiters auch gemeinderathlich, daß die Regulirungs resp. Planirungsarbeiten und Erdabgrabungen, welche technisch sich auf fl 417 41 xr beziffern, die im ursprünglichen Kostenanschlage gar nicht aufgenommen sind, ebenfalls dem Pflastermeister Hefner um den selbst offerirten Preis von 115 fl CMz unter den innan geführten Bedingnissen zugeschlagen werden. Dießfalls sind sowohl Baumeister Gutbruner wegen außer Haftstellung des bezüglichen Antheils und der Pflastermeister Hefner wegen Einstehung dafür mittelst Dekrete zu verständigen, und ist beiden Theilen die rasche Durchführung der bezüglichen Herstellungen aufzutragen. 3227. Silvester Dumbacher um unentgeldliche Ueberlassung einer Parthie Schaiter. Ein gewöhnlicher Haufen Schaiter, sobald welche vorhanden sind, bewilligt. 3481. Alois Vogl um Abhaltung eines Augenscheines in Betreff der Berechtigung
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