der gefertigten politischen Behörde er- halten hat. Die gegenwärtige Benützung des äußeren (Gassen)-Gewolbes wird mit dem Bemerken gestattet, daß es dem Herrn Vinzens Gutbruner be- vorstehe, für die vollständige und schnelle Austrocknung der verputzten Stellen in diesem Lokale durch Öffnen desselben und Entfernung der Mehlkästen von der Mauer Sorge zu tragen. 1822. Andreas Hölzl Polizeimann zeigt die unbefugte Mostausschank durch Johann Januar an. Diese unbestimmte Anzeige, welche eines sicheren, auf eigener polizeilichen Wahr- nehmung oder Eruirung beruhenden Anhaltspunktes entbehrt, eignet sich nicht zum Verfolge derselben und zwar um so weniger, als es dem Gastwirthe Sergl für den Fall, als selber bestimmte Verdachtsgrün- de haben sollte, ohnehin bevorstünde, wegen Gewerbstörung eine eigene Anzeige gegen Januar hieramts einzubringen. 2656. Sebastian Zimmermann, Besitzer eines hiesigen bürgerl. Tischlergewerbes um be- dingte Aufnahme in den hies. Gemeinde Verband. Dem Gesuchsteller wird hiemit die Zusi- cherung der bedingten Aufnahme in den hies. Gemeinde Verband zum Behufe der Erlangung der öster. Staatsbürgerschaft mit dem Bemer- ken ertheilt, daß es ihm bevorstehe, nach Erwirkung derselben wegen definitiver Auf- nahme in diesem Gemeinde Verband hieramts das Begehren zu stellen. Ueber diese
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