1857 Z. 10335 ein Fliegenschütz-Befugniß für Steyr verliehen erhielt, bei dessen Ausübung derselbe mit seinen Gewerbsgenossen gleiche Berechtigung und gleichen gesetzlichen Schutz genießt, so ergeht hiemit an den städt. Scheiterleger der Auftrag, den Herrn Georg Frisch bei dem Betriebe seines Fliegenschütz Gewerbes insbesondere bei dem Aufladen und Verführen der Scheiter am und vom Ländplatze der Enns in keiner Weise zu beeinträchtigen, vielmehr denselben in Ausübung des Geschäftes seinem Gewerbsgenossen H. Unzeitig vollkommen gleich zu halten und bei der Lichtung der gelandeten Flösse und bei dem Anlanden neuer Flöße bis zur Herablangung einer höheren Ortes zu erlassenden neuen Ländordnung sich strenge nach den bestehenden hierämtl. Weisungen und Verordnungen zu benehmen. Das Polizeiamt erhält gleichzeitig die Weisung, die genaue Beachtung dieser Verordnung so wie der in Bezug auf die Landung und Lichtung der Flöße besteht den Normen fortgesetzt zu überwachen. Der vom Herrn Georg Frisch vorgelegte Tariff für das Ausführen der Scheiter von der Enns eignet sich nicht zur ämtl. Verlautbarung, kann jedoch unbeanständet von demselben aber ohne Bezug auf eine dießämtl. Genehmigung zur öffentl. Kenntniß gebracht werden.
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