Gnadengabe vom 1. Jänner 1858 ab pr. Fünfzig Gulden C.M. zu bewilligen, welche nach Ablauf eines jeden Quartals bei der städt. Cassa zu beheben ist. Hievon verständige ich unter Einem daß Cassa-Amt mit der Weisung, die Einstellung in der Jahresrechnung 1858 unter der betreffenden Rubrik vorzunehmen, und die Auszalung der fälligen Rate nach Umfluß eines Vierteljahres aus den hiezu üblichen Tagen zu veranlassen. 1279. Kaßier Schiefermayr bittet um Veranlassung bezüglich der weiteren Prolongation des von der hiesigen Sparkassa erlangten Vorschußes pr. fl 2700. Mit Gemeinderathsbeschluß von heute wie der Referent der III. Section vorbehaltlich des Zeitpunktes allfälliger Heimzalung für diesen Fall, und der Folge ermächtigt, einverständlich mit dem Herrn Caßier die jeweilige Prolongation einzuleiten und zu vollziehen. Das Cassa Amt wird demnach unter gleichzeitiger Verständigung des Referenten mittelst Rathschlag angewiesen, die aufgelaufenen Zinsen samt Gebür pr. 35 fl zur Hand der löbl. Sparkasse Direktion zu erlegen, und das mit der Prolongations Eintragung versehene Verzeichnis zu verwahren. – Bei wiederkehrender Prolongation hat die zeitgemäße Vorlage eines Rathschlags behufs der Anweisung
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