dann Zuführung des Wassers beim Brande des Zauner'schen Hauses an. Das Polizeiamt wird angewiesen, bei dem Cassa-Amte, welches unter Einem zur Erfolgung von 13 fl CMz rathschlägig beauftragt wird, anstehenden Betrag zu beheben, und gemäß der Kundmachung vom 28. April 1857 Z. 1698 die genannten Partheien zu betheilen. Hierüber sind die Empfangsscheine dem Cassa Amte als Rechnungsbelege zuzuführen. 1131. Das Polizeiamt relazionirt über die aus Anlaß des Brandes im Hause des Alois Graßl auszuzalenden Prämien. Das Polizeiamt wird angewiesen, bei dem städt. Cassa Amte gemäß der Kundmachung vom 28. April 1857 Z. 1698, fl 23 zu beheben, und die angeführten Partheien gebührend zu betheilen, wornach die Empfangscheine an den Herrn Kassier, der unter Einem zur Erfolgung genannten Betrages mittelst Rathschlag beauftragt wird, abzugeben sind. Bezüglich der nöthigen Abänderung des §. 28 der Feuerlöschordnung hat das Polizeiamt die durch Erfahrung angezeigte Abänderung in Vorschlag zu bringen. 1132. Das Polizeiamt relationirt über die Zuführung städt. Löschrequisiten zum Brande das Laichbergergutes in Garsten. Das städt. Cassa Amt erhält die Weisung, 22 fl in Gemäßheit der Kundmachung v. 28. April 857
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