Ratsprotokoll vom 9. Februar 1858

bei dem hierortigen Bestande von 33 Schuhmachergewerben ein lokales Bedürfniß zur Vermehrung derselben nicht erkenne und daher nicht in der Lage sey, seinem Gesuche um Verleihung eines personellen Schuhmachergewerbes die gewünschte Folge zu geben. Hiergegen steht der Rekurs an Eine hohe kk. Statthalterei offen, welcher binnen 4 Wochen anzumelden und binnen weiteren 14 Tagen zu überreichen ist. Von dieser Entscheidung ist auch der Hr. Vorsteher der Schuhmacher Innung zu verständigen. 271. Polizeiamts Kanzellist Gruber relationirt über die Assistenzleistung bei der Konstatirung der Gewerbsstörung durch Alois Boxhorn. Die Herrn Vorsteher des hies. bürgl. Schuhmacherhandwerkes werden hiemit rathschlägig verständiget, daß in Folge der gepflogenen Erhebungen und der Vernehmung des Herrn Thomas Mitterschiffthaler Geschäftsführers der Schuhmacherin Frau Ecker die gegen die beiden Schuhmachergesellen Alois Boxhorn und Franz Schallmoser erhobene Beschwerde wegen Gewerbstörung der hiesigen befugten Schuhmacher als nicht gegründet herausstelle, weil beide Gesellen bei der Schuhmacherin Ecken in Lohn und Arbeit stehen, und die sämtlichen von denselben verfertigten Schuhe nur auf

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