Aufenthalt im Hause No 489 in Aichet. Diesem Gesuche kann bei dem Umstande, als Gesuchstellerin gegenwärtig nicht in der Lage ist, durch Händearbeit sich etwas zu verdienen und vor der Hand auch kein Vermögen besitzt, welches sie zur Bestreitung ihrer Unterhaltskosten verwenden könnte, keine Folge geben. 6516. Karl Aigner, Direktor des Institutes der barmherzigen Schwestern hier um Bestellung des Spitalarztes Dr. Huber zum Leichenbeschauer im dortigen Spitale.Nachdem die Bestellung des Spitalarztes Herrn Dr. Huber als Leichenbeschauer für die im Spitale zu St. Anna Verstorbenen eine Ausnahme von der durch die Gesetze gebotenen Ordnung begründen würde, nach welcher bei allen im Gemeindebezirke verstorbenen die Leichenbeschau von dem von der Gemeinde bestellten und der Kreisbehörde angezeigten Leichenbeschauer vollzogen werden muß; die Gründe jedoch, welche die Direktion des Spitals von St. Anna für die Bestellung ihres Spitalarztes als Leichenbeschauer dortselbst anführt, volle Berücksichtigung verdienen, so wird bei dem Umstände, als sich die Gemeinde Vorstehung zu dieser ausnahmsweisen Bestellung eines eigenen Leichenbeschauers für das St. Anna Spital nicht für ermächtigt hält, das anliegende Gesuch an die kk. Kreisbehörde mit der geziemenden Anfrage geleitet, ob der fraglichen Bestellung des Herrn Med. Dr. Huber
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