Aufenthalt im Hause No 489 in Aichet. Diesem Gesuche kann bei dem Umstande, als Gesuchstellerin gegenwärtig nicht in der Lage ist, durch Händearbeit sich etwas zu ver- dienen und vor der Hand auch kein Vermö- gen besitzt, welches sie zur Bestreitung ihrer Unterhaltskosten verwenden könnte, keine Folge geben. 6516. Karl Aigner, Direktor des Institutes der barmherzigen Schwestern hier um Be- stellung des Spitalarztes Dr. Huber zum Leichenbeschauer im dortigen Spitale. Nachdem die Bestellung des Spitalarztes Herrn Dr. Huber als Leichenbeschauer für die im Spitale zu St. Anna Verstor- benen eine Ausnahme von der durch die Gesetze gebotenen Ordnung begründen würde, nach welcher bei allen im Gemein- debezirke verstorbenen die Leichenbe- schau von dem von der Gemeinde bestell- ten und der Kreisbehörde angezeigten Lei- chenbeschauer vollzogen werden muß; die Gründe jedoch, welche die Direktion des Spitals von St. Anna für die Bestel- lung ihres Spitalarztes als Leichenbe- schauer dortselbst anführt, volle Berück- sichtigung verdienen, so wird bei dem Umstände, als sich die Gemeinde Vorste- hung zu dieser ausnahmsweisen Bestel- lung eines eigenen Leichenbeschauers für das St. Anna Spital nicht für er- mächtigt hält, das anliegende Gesuch an die kk. Kreisbehörde mit der geziemenden Anfrage geleitet, ob der fraglichen Be- stellung des Herrn Med. Dr. Huber
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