Ratsprotokoll vom 24. November 1857

Pol. Gesetz Saml. Seite 76 Bd. No. 137 wurde verordnet, daß überall, wo ein graduirter Arzt ansässig ist, diesem die Todtenbeschau des Bezir- kes in Erledigungsfällen zugewie- sen wurde, und daß das Recht der Ge- meinden, sich den Todtenbeschauer selbst zu wählen, auf die Wahl eines graduir- ten Doktors der Medizin beschränkt werde, daß weiters selbst ein dem Falle, wenn der abgegangene Wundarzt, welcher Todtenbeschauer war, durch einen andern Wundarzt ersetzt wird, ein graduirten Arzt, wenn ein solcher ü- berhaupt in der Gemeinde seinen Wohn- sitz hat, bestellt werden müsse; endlich daß sich die gnaduirten Aerzte dem Todtenbeschaugeschäfte, wenn ihnen solches übertragen wird, gegen Bezug der von dem Wundarzte bezogenen Vergütung unweigerlich zu unterzie- hen haben. In Gemäßheit dieser gesetzlichen Be- stimmungen und bei dem Umstande als der mitkompetirende Med. Dor Alois Spängler der einzige im Stadtpfarr- bezirke wohnende Heilarzt ist, der nicht schon, wie dieß bei den zwey noch übrigen in der Stadt wohnenden Docto- ren der Medizin, dem kk. Strafhaus- arzte von König und dem Spitalarzte von St. Anna Huber der Fall ist, in

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