Ratsprotokoll vom 24. November 1857

Pol. Gesetz Saml. Seite 76 Bd. No. 137 wurde verordnet, daß überall, wo ein graduirter Arzt ansässig ist, diesem die Todtenbeschau des Bezirkes in Erledigungsfällen zugewiesen wurde, und daß das Recht der Gemeinden, sich den Todtenbeschauer selbst zu wählen, auf die Wahl eines graduirten Doktors der Medizin beschränkt werde, daß weiters selbst ein dem Falle, wenn der abgegangene Wundarzt, welcher Todtenbeschauer war, durch einen andern Wundarzt ersetzt wird, ein graduirten Arzt, wenn ein solcher überhaupt in der Gemeinde seinen Wohnsitz hat, bestellt werden müsse; endlich daß sich die gnaduirten Aerzte dem Todtenbeschaugeschäfte, wenn ihnen solches übertragen wird, gegen Bezug der von dem Wundarzte bezogenen Vergütung unweigerlich zu unterziehen haben. In Gemäßheit dieser gesetzlichen Bestimmungen und bei dem Umstande als der mitkompetirende Med. Dor Alois Spängler der einzige im Stadtpfarrbezirke wohnende Heilarzt ist, der nicht schon, wie dieß bei den zwey noch übrigen in der Stadt wohnenden Doctoren der Medizin, dem kk. Strafhausarzte von König und dem Spitalarzte von St. Anna Huber der Fall ist, in

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2