wird nebst der gehörigen Verbuchung der eingegangenen Obligation und des Barrestes angewiesen, bekannt zu geben: a) Welchen Stand das bischöfl.Pfründenkapital der Ziffer nach nunmehr erreicht hat, b) wie hoch sich der jährliche Zinsenbezug entziffert; c) welchen Betrag der Pfründengenuß bei vollständiger Besetzung erreicht; d) den Stand der besetzten und nicht besetzten bischöflichen Pfründen. Nach Maßgabe dieses Berichtes und wenn der Zinsenbezug pro anno 1857/1858 den Betrag der Pfründen vollkommen deckt, sind dann die erledigten bischöfl. Pfründen vorschriftsmäßig zu verlautbaren und seiner Zeit zu besetzen. 4914. Dekret der k.k. Kreisbehörde womit eröffnet wird, daß der Gehaltsbezug des hochw. Herrn Spitalseelsorgers Karl Aigner, aus dem St. Annakapellenfonde mit fl 120 vom 11. September 1856 zu beginnen habe. Herr Karl Aigner ist mit Bescheid von diesem Erlasse zu verständigen u. z. mit dem Beisatze, daß dieser Beitrag von der Zeit vom 11. September 1856 bis 11. September 1857 mit fl 120 gegen Quittung gleich nach Einlangen der Jahres Interessen pro 1857 ausbezalt werden wird, und daß derselbe in Hinkunft halbjährig behoben werden kann. Hievon ist auch die St. Anna Kapellen
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