des Expensenbetrages pr. 24 fl 4 1/4 xr an Herrn Dr. Pierer. Nachdem das k.k. Kreisgericht schon in der früheren Expensar-Angelegenheit, wegen der erbethenen Adjustirung er- hoben hat, dieser Betrag auch die Sum- me von fl 25 nicht überschreitet, so wird hiemit die M. V. F. Rechgsführung ange- wiesen, den Expensenbetrag pr. fl 24 4 1/4 xr an H. Dr. Pierer auszubezalen. 4682. Protokoll in Betreff der Unter- haltsrevers-Ausstellung für die in das Irrenhaus zu überbrin- gende Anna Dunst. Nachdem das in diesem Protokoll angegebene Vermögen der Anna Dunst im Betrage von fl 400 resp. die entfallenden Interessen keines- wegs für die Unterbringung in der Irren-Anstalt in Linz ausreicht; ebensowenig auch für die Versor- gung im hiesigen Sondersiechenhause genügend ist, eine Heilung dieser Kranken aber nur in der Irren- Anstalt als möglich, ja wahrscheinlich erscheint, so ist der verlangte Revers derartig bedingnissweise auszustel- len, daß, wenn das Vermögen der Anna Dunst noch vor Heilung der- selben aufgezehrt sein sollte, die wei- teren Kosten dann entweder nach Umständen von Seite der Verwandten oder der Zuständigkeitsgemeinde ermittelt und der weiters erfor- derliche Revers ausgestellt wer- den wird. Herr Michael Dunst ist also neuer- lich vorzuladen und ihm die unver- weilte Ausstellung des Reverses
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2