Form gemäß Intimation vom 17. De- zember 1856 Z. 8814 den Wohllöbl kk. Kreisbehörde ohne Vezug mit Bericht in Vorlage zu bringen. d. Um sich in steter Uebersicht der Geschäftsführung der Verwaltungs- organe zu erhalten, und der Ver- pflichtung des §. 69 der Gemeinde- ordnung zu genügen, wird das Cassa- Amt angewiesen, die Verschreibun- gen nach dem in Präliminare aufscheinenden Rechnungsrubri- ken zu pflegen, und das Bauamt in Führung des Kontrollsauswei- ses auf den Beschluß des Gemeinde- rathes vom 24. Oktober 1856 Z. 5597 zur Nachachtung auch im heurigen Jahre aufmerksam gemacht. e. Nachdem das Hauptbedürfniß einer geregelten Wirtschaft erfor- dert, daß der aus einer gewissen- haften Prüfung aller Einnahms- und Ausgabsposten hervorgegangene Jahresvoranschlag die Basis der Rech- nungsführung bilde, und im Laufe des Verwaltungsjahres bei den speziel- len Verhandlungen möglichst genau zugehalten werde, um jeden Augen- blick, wenigstens nach einem Monats- abschluße den ziffermäßigen Stand in den einzelnen Zweigen der Ver- waltung unzweifelhaft erheben zu können, so erhält das Vollzugsbureau den Auftrag, für den Referenten der III. Section nach Einvernahme des Rechnungsrevidenten ein Schema mit allen vorgeschriebenen Haupt- und Sub-Rubriken des Präliminars
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