die Biererzeugung die weitere Bitte gestellt werde, den auf jenes Perzentausmaß nach dem Biersteuergesetze vom 19. Dezember 1852 entfallenden Gemeindezuschlag für den Eimer gewöhnlicher Stärke anher zu berichten, wobei auf die unter Einem an die hohe Statthalterey geleitete Eingabe um Bewilligung hingewiesen wird. Es ist ohne Verzug unter Anschluß einer Abschrift des Präliminars in seinen Hauptergebnissen das entworfene Einschreiten um Genehmigung der erhöhten Umlage von 25 % auf den Bier Consumo in Gemäßheit der §. §. 58 und 59 an eine hohe Statthalterei in Wege der Wohllöbl. kk. Kreisbehörde zu leiten und nach Einlangen der Entscheidung das Resultat der kk. FinanzBezirks Direktion in Wels mit der Bitte um Erlassung der nöthigen Verfügungen anzuzeigen. Sonach hat das Vollzugsbureau die Kundmachung über die Einhebung der Verzehrungssteuer-Zuschläge nach dem Vorgange des abgelaufenen Jahres behufs der Drucklegung mutatis mutandis vorzulegen, und sind hievon der Wirths-, Fleischer- und Bräuer-Commune die nöthige Anzahl Exemplare zuzustellen. c. In Gemäßheit des hohen StatthaltereiPräsidial-Erlaßes vom 10./17. Dezbr. 1856 Z. 6385 ist die summarische Nachweisung der Hauptergebnisse des Gemeindevoranschlages für das Verwaltungsjahr 1858 in der vorgeschriebenen
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2