Ratsprotokoll vom 22. September 1857

Aus der Annahme des Präliminars, das ist der vorläufigen Feststellung der ziffermäßigen Ansätze sämtlicher Einnahmen und Ausgaben des städt. Haushaltes, und der zur Deckung des nachgewiesenen Abgangs beschlossenen Maßregeln, ergeben sich nachstehende administrative Anordnungen, wel- che unter Einem vom Gemeindera- the erlassen werden. a. Um die dekretirte 20 % Umlage auf die direkten Steuern im Ge- meindebezirke zu realisiren, wird der Rechnungsrevident angewiesen, den Repartitions-Ausweis mit mög- lichster Beschleunigung anzufertigen, und sich hiebei nach Maßgabe der im II. Semester des Verwaltungsjahres 1857 eingehobenen direkten Besteuerung mit Berücksichtigung der während der Repartition im I. Semester 1858 noch eintrettenden neuen Erwerbsteuer- Belegungen und etwaigen Abschrei- bungen zu benehmen, und nach Be- werkstelligung desselben, die be- zügliche Kundmachung mit den Ein- zalungsterminen in 2 Raten in Vorlage zu bringen. b. Um die Verzehrungssteuer-Zu- schläge rechtzeitig flüßig zu machen, ist sich ohne Verzug mit der beigeschlos- senen Note an die kk. Finanz-Be- zirks-Direktion Wels zu wenden, worin die 20 % Belegung der Wirth- und Fleischer-Kommune angezeigt, die Bekanntgabe des allfälligen Abfindungsergebnisses nachgesucht, und hinsichtlich oder Mehrbelegung auf

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