Ratsprotokoll vom 22. September 1857

auch Privathausbesitzer, welchem nach seinen geeigneten Lokalitäten vom Quartieramte bei Militärdurchzügen ein Offiziersquartier zugewiesen wird, auf das, vom Militär im Quartieramte erlegte aerarische Zimmergeld noch eine Daraufzalung aus der städtischen Gemeindekasse geleistet werden wird; so, daß im Ganzen für die Bequartierung eines Stabs Offizs samt Diener in den 6 Wintermonaten täglich 50 xr, in den 6 Sommermonaten 40 xr, dann für die eines Oberoffiziers samt Diener in den Wintermonaten 30 xr, in den Sommermonaten 20 xr bezalt werden, welches Zimmergeld nebst dem für den Privatdiener erlegten Kostgelde von tägl. 6 3/4 xr stets im Monate März des nächstfolgenden Jahres von den Quartierträgern im städt. Kassaamte gegen Abgabe der bezüglichen Quartierbolleten erhoben werden kann. Das Quartieramt hat daher auch in seiner mit Ende Oktober jeden Jahres zu legenden Militärdurchzugsgebührenrechnung eine eigene Collone beizufügen, in welche bei den Offiziersquartieren die Gebühr der städt. Daraufzalung einzustellen ist. Einhelligen Beschluß nach diesem Antrag. 4113. Dekret der kk. Kreisbehörde vom 25. August d.J. Z. 5179, womit der hohe Statthalterei Erlaß vom 7. Dezember 1856 Z. 2201 über die

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