für den Privatdiener hergeben muß, ist gewiß sehr mäßig gehalten, beson- ders wenn man berücksichtigt, daß der Wirth den Privatdiener auch noch ver- pflegen muß und dafür vom Quartier- amte nur das aerarische Kostgeld von 6 3/8 xr erhält. Es kann sich also nur um die Frage han- deln, ob die auf das aerarische Zim- mergeld von 16 xr für einen Stabsoffi- zier und 8 xr für einen Oberoffizier nöthigen Daraufzalung von 34 xr und 22 xr in Winter, und 24 xr und 12 xr im Sommer von der Gemeindekasse oder von denjenigen Hausbesitzern, welche zur Tragung von Offiziersquartieren verpflichtet werden könnten, geleistet werden soll; und mir, auch dem Quar- tieramte erscheint die Bezalung aus der Gemeindekasse als die gerechte- ste und auch am leichtesten Ausführ- bare Art, welche der Stadtkasse auch nur die geringe jährliche Last von höchstens fl 50 verursachen kann; jedoch soll diese Daraufzalung nicht bloß den Gastwirthen, welche nach ihren geeigneten disponiblen Loka- litäten zur Offiziersbequartie- rung insbesondere verpflichtet blei- ben, sondern überhaupt allen Haus- besitzern, welche Offiziere bequartie- ren, bezalt werden. Es wären daher die bürgl. Gastwirthe zu Handen ihres Vorstehers und auch das Quartieramt und das städtische Kassaamt dekretaliter zu verstän- digen, daß vom 1. November d.J. an- gefangen, jedem Gastwirthe oder
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