Ratsprotokoll vom 22. September 1857

für den Privatdiener hergeben muß, ist gewiß sehr mäßig gehalten, besonders wenn man berücksichtigt, daß der Wirth den Privatdiener auch noch verpflegen muß und dafür vom Quartieramte nur das aerarische Kostgeld von 6 3/8 xr erhält. Es kann sich also nur um die Frage handeln, ob die auf das aerarische Zimmergeld von 16 xr für einen Stabsoffizier und 8 xr für einen Oberoffizier nöthigen Daraufzalung von 34 xr und 22 xr in Winter, und 24 xr und 12 xr im Sommer von der Gemeindekasse oder von denjenigen Hausbesitzern, welche zur Tragung von Offiziersquartieren verpflichtet werden könnten, geleistet werden soll; und mir, auch dem Quartieramte erscheint die Bezalung aus der Gemeindekasse als die gerechteste und auch am leichtesten Ausführbare Art, welche der Stadtkasse auch nur die geringe jährliche Last von höchstens fl 50 verursachen kann; jedoch soll diese Daraufzalung nicht bloß den Gastwirthen, welche nach ihren geeigneten disponiblen Lokalitäten zur Offiziersbequartierung insbesondere verpflichtet bleiben, sondern überhaupt allen Hausbesitzern, welche Offiziere bequartieren, bezalt werden. Es wären daher die bürgl. Gastwirthe zu Handen ihres Vorstehers und auch das Quartieramt und das städtische Kassaamt dekretaliter zu verständigen, daß vom 1. November d.J. angefangen, jedem Gastwirthe oder

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