Innung als Meister nicht einverleiben ließ, wiewohl er nach den bestehenden Gesetzen hinzu verpflichtet ist, so wird demselben bei Vermeidung eines Pönfalles von fl 5, welcher erforder- lichen Falles sogleich im Exekutionswe- ge eingetrieben wird, aufgetragen, sich binnen 8 Tagen a die recepti um so gewisser über die erfolgte Einverleibung in die hies. Schuhma- cher Innung hieramts auszuwei- sen, als im widrigen Falle der doppelte Pönfallsbetrag und sohin die Sperrung seines Gewer- bes verordnet werden würde. Das Expedit hat binnen 8 Tagen über die Befolgung dieses Auf- trages zu relationiren. Dieses Erkenntniß ist dem Josef Wagner und dem Herrn Vorsteher der Schuhmacher Innung zuzustellen. 4430. IV. Section Refrt. Herr G.Rath Amort. Protokoll ad Nrum 4350 mit dem Baummeister Karl Gutbruner pcto Abbrechung der Zwingermauer beim Stadtpfarrhofe und Material Ueberlassung. Wird dem Herrn Baumeister Gutbruner rathschlägig erinnert, daß das Anboth pr f 70 CMz für das überlassene Stein und Zwingermateri- ale beim Stadtpfarrhofe nebst der alten Zwingermauer, welche unent- geldlich abgebrochen werden muß, unter der Bedingung gemeinderäthlich genehmigt worden sey, daß der Be- trag pr fl 70 bei der ersten Raten- zalung der von ihm übernohmenen Pfarrhofbaulichkeiten in Abzug gebracht werde.
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