Innung als Meister nicht einverleiben ließ, wiewohl er nach den bestehenden Gesetzen hinzu verpflichtet ist, so wird demselben bei Vermeidung eines Pönfalles von fl 5, welcher erforderlichen Falles sogleich im Exekutionswege eingetrieben wird, aufgetragen, sich binnen 8 Tagen a die recepti um so gewisser über die erfolgte Einverleibung in die hies. Schuhmacher Innung hieramts auszuweisen, als im widrigen Falle der doppelte Pönfallsbetrag und sohin die Sperrung seines Gewerbes verordnet werden würde. Das Expedit hat binnen 8 Tagen über die Befolgung dieses Auftrages zu relationiren. Dieses Erkenntniß ist dem Josef Wagner und dem Herrn Vorsteher der Schuhmacher Innung zuzustellen. 4430. IV. Section Refrt. Herr G.Rath Amort. Protokoll ad Nrum 4350 mit dem Baummeister Karl Gutbruner pcto Abbrechung der Zwingermauer beim Stadtpfarrhofe und Material Ueberlassung. Wird dem Herrn Baumeister Gutbruner rathschlägig erinnert, daß das Anboth pr f 70 CMz für das überlassene Stein und Zwingermateriale beim Stadtpfarrhofe nebst der alten Zwingermauer, welche unentgeldlich abgebrochen werden muß, unter der Bedingung gemeinderäthlich genehmigt worden sey, daß der Betrag pr fl 70 bei der ersten Ratenzalung der von ihm übernohmenen Pfarrhofbaulichkeiten in Abzug gebracht werde.
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