überschlag nach Plan gleichfalls herein zugeben und das Vollzugsbureau hat die Lizitationsbedingnisse zu ent- werfen und die Zalungsfristen bei- der dießfalls zu berücksichti- gen. Akkordprotokoll und Lizitationsbe- dingnisse sind zur Genehmigung des Gemeinderathes und der geistlichen Vogtey vorzulegen. Vorausmaß und Kostenüberschlag die der Gemeinde obliegenden Gegen- stände werden sodann zur Adjusti- rung der kk. Kreisbehörde unter- breitet, wozu der bereits adjustirte Kostenüberschlag des Pflasterers Hefner zur Gleichstellung beizuge- ben ist. Uebrigens ist meine Ent- scheidung in erster Instanz nach ge- machten Vortrage ins Rathsproto- koll aufzunehmen. ad Nrum 3733. Kreisbehördl. Dekret vom 1. August l.J. Z. 4656 wegen Regulirung des Kir- chenplatzes. Vortrag Mit kreisbehördl. Dekrete vom 1. Au- gust l.J. Z. 4656 wurde ich aus Anlaß der Regulirung des Kirchenplatzes Steyr aufgefordert, bezüglich der aus feuerpolizeilichen Rücksichten be- reits commissionell beantragten Versetzung des Antonibrunens auf Grundlage der §.§. 96 und 97 in erster Instanz zu entscheiden. Nachdem diese Entscheidung lediglich in den Amtswirkungskreis des Bürger- meisters gehört, – ich jedoch vor dieser
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2