überschlag nach Plan gleichfalls herein zugeben und das Vollzugsbureau hat die Lizitationsbedingnisse zu entwerfen und die Zalungsfristen beider dießfalls zu berücksichtigen. Akkordprotokoll und Lizitationsbedingnisse sind zur Genehmigung des Gemeinderathes und der geistlichen Vogtey vorzulegen. Vorausmaß und Kostenüberschlag die der Gemeinde obliegenden Gegenstände werden sodann zur Adjustirung der kk. Kreisbehörde unterbreitet, wozu der bereits adjustirte Kostenüberschlag des Pflasterers Hefner zur Gleichstellung beizugeben ist. Uebrigens ist meine Entscheidung in erster Instanz nach gemachten Vortrage ins Rathsprotokoll aufzunehmen. ad Nrum 3733. Kreisbehördl. Dekret vom 1. August l.J. Z. 4656 wegen Regulirung des Kirchenplatzes. Vortrag Mit kreisbehördl. Dekrete vom 1. August l.J. Z. 4656 wurde ich aus Anlaß der Regulirung des Kirchenplatzes Steyr aufgefordert, bezüglich der aus feuerpolizeilichen Rücksichten bereits commissionell beantragten Versetzung des Antonibrunens auf Grundlage der §.§. 96 und 97 in erster Instanz zu entscheiden. Nachdem diese Entscheidung lediglich in den Amtswirkungskreis des Bürgermeisters gehört, – ich jedoch vor dieser
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