Ratsprotokoll vom 12. Juni 1857

welche ausschließend nur auf dem Hause No. 129 in Steyrdorf ausgeübt werden kann, nicht früher gestattet werden könne, bevor er sich hieramts über seine Befähigung zum Betriebe einer Eisenund Geschmeidewarenhandlung durch Beibringung vorschriftsmäßiger Belege über seine beim Handlungsgeschäfte vollstreckten Lehr- und Servirjahre gehörig ausgewiesen haben wird. Hievon sind Gesuchsteller unter Hinweisung auf den hierämtlichen Dekretalauftrag vom sowie das Polizeiamt zu verständigen. 2640. Theresia Zachhuber, Hausbesitzerin No. 264 in Ennsdorf um Gestattung der Ausübung des Viktualienhandels mit der Beschränkung auf die Vorstadt Ennsdorf. Nachdem Gesuchstellerin mit h. Statthalterei Erlaße vom 31. Jänner l.J. Z. 1153 mit ihren Rekursbegehren um Gestattung des Viktualienhandels, zurückgewiesen wurde und sowohl in diesem hohen Erlasse als auch in einer seither erflossenen hohen Statthalterey Entscheidung vom 29. v.Mts. Z. 7926 die Thatsache anerkannt wurde, daß im Gemeindebezirke Steyr die Viktualienhändler und Fragnergeschäfte übersetzt seien, so kann bei dem Umstande, als nach den bestehenden Verordnungen den Lokalbedarf das ganzen Gemeindebezirks in Berücksichtigung gezogen werden muß, diesem Ansuchen keine Folge gegeben werden.

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