welche ausschließend nur auf dem Hause No. 129 in Steyrdorf ausgeübt werden kann, nicht früher gestattet werden kön- ne, bevor er sich hieramts über seine Befähigung zum Betriebe einer Eisen- und Geschmeidewarenhandlung durch Beibringung vorschriftsmäßiger Belege über seine beim Handlungsgeschäfte vollstreckten Lehr- und Servirjahre gehörig ausgewiesen haben wird. Hievon sind Gesuchsteller unter Hin- weisung auf den hierämtlichen Dekre- talauftrag vom sowie das Polizeiamt zu verständigen. 2640. Theresia Zachhuber, Hausbesitzerin No. 264 in Ennsdorf um Gestattung der Ausübung des Viktualienhandels mit der Beschränkung auf die Vorstadt Ennsdorf. Nachdem Gesuchstellerin mit h. Statt- halterei Erlaße vom 31. Jänner l.J. Z. 1153 mit ihren Rekursbegehren um Gestattung des Viktualienhandels, zurückgewiesen wurde und sowohl in diesem hohen Erlasse als auch in ei- ner seither erflossenen hohen Statt- halterey Entscheidung vom 29. v.Mts. Z. 7926 die Thatsache anerkannt wur- de, daß im Gemeindebezirke Steyr die Viktualienhändler und Fragner- geschäfte übersetzt seien, so kann bei dem Umstande, als nach den be- stehenden Verordnungen den Lokal- bedarf das ganzen Gemeindebe- zirks in Berücksichtigung gezogen werden muß, diesem Ansuchen kei- ne Folge gegeben werden.
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