nachstehenden Ansätzen hervorgeht. Es bezieht nämlich gegenwärtig aus der Gemeindekasse: der Oberlehrer 170 fl für sich dann als Sustentationsbeitrag 60 fl für beide Lehrer der I. Lehrer 50 fl der II. 〃 oder Gehilfe 50 fl zusammen 330 fl die fixen Gehalte könnten kaum ge- ringer angenommen werden, als bei den Lehrern der k.k. Haupt und Mädchen- schule, demnach für den Oberlehrer mit 450 fl den Lehrer mit 400 fl 〃 Gehilfen mit 250 fl in Summa 1100 fl Der Betrag des von den Oberlehrer ein Jahre 1854/55 eingehobenen Schulgel- des war 434 fl 48 xr waren noch zu bedecken 665 fl 12 xr davon den jetzigen Bezug ab 330 fl zeigt sich ein Abgang mit 335 fl 12 xr zum Schaden der Gemeinde, welcher sich durch den weiteren Entgang bei der städt. Schulgeldeinhebung noch verdoppeln würde. Dieses Resultat hat das Comite bewogen, diese Reform für eine zukünftige Zeit zu sparen, und im vorliegendem Falle auf eine entsprechende Gehaltsaufbesserung Bedacht zu nehmen. Der Lehrer Schulz bezieht so wie der 2. Lehrer von der Stadtkassa nur 50 fl und von den Oberlehrer Wohnung, Bett und Kost. Als Entschädigung hiefür be- zieht dieser Letztere 30 fl Sustentations- beitrag von der Stadt und 18 fl von dem Schulfonde, welche nur diesen zu Guten kommen, nicht aber den Unterlehrern. Dem Comite erscheint es demnach nur
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