und Verpflegung wird auf 30 xr pr. Tag festgesetzt, und sind diese Kosten von dem Verpflegten selbst, ihren Verwandten, oder den bezüglichen Dienstherrn, Innungen, oder Bruderschaften herein- zubringen. Von dieser Maßregel ist das Polizei- amt, dann der Herr Inspizient und der Obmann des Sondersiechenhauses. Letzterer mit dem Bemerken rathschlä- gig verständiget, über jedes derlei Individuum, welche dort in Verpfle- gung und Behandlung waren, die Ver- pflegskostenrechnung hereinzugeben. An die k.k. Kreisbehörde ist über diese Einrichtung Bericht zu erstatten. 2612. Schreiben der geistl. und weltlichen Vogtey der Stadtpfarrkirche Wels mit der Rück- erwiderung, daß sie sich unter Einem mit der Direktion der Sparkassa Linz we- gen Verpfändung der betreffenden Staats- papiere zur Aufnahme von 1000 fl C.M. und Zu- rückzalung des der Vorstadtpfarrkirche St. Michael in Steyr aus der Lichtamtskasse der Stadtpfarrkirche Wels schuldigen Darlehens verständiget habe. Von dieser Zuschrift sind den beiden geist- lichen Vogtheien Abschriften mit dem höflichen Ersuchen zu zustellen, sich hierüber gefäl- ligst äußern zu wollen. Die Zuschrift selbst, nebst den Vorakten ist nebst diesen Äußerungen, den Referenten zur wei- teren Beschlußfassung zuzustellen. 2327. Betreffend die vom Leopold Anzen- gruber nachgesuchte Abtrettung der dem M. V. Fond gehörigen Grundtheile beim Sondersiechenhause. Obwohl der Anboth mit 1 fl pr. □ Klftr.
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