16 bis 20 fl CMz und wurde dabei in der Regel eine Hütte mit 1 Par Balken zu 24 xr, und 2 Par Balken mit 48 xr etz. ein kleinerer Stand mit 6 xr ein größerer mit 10 xr angenommen; wobei natürlich auch besonders von den kleineren Vekturanten diese Ueberzalungen Statt fanden, welche die oft kargen Zalungen mancher Größeren aufwogen. Es ist klar, daß man die Jahrmarktstaxen nicht so hoch bemessen kann, daß selbe den früheren Ertrag abwerfen; und wäre daher wohl eine gerechte Mittelstrasse zu empfehlen, und jedenfalls die zweckmäßigste und leichteste Einhebungsart, wenn mit jedem Gulden des eingehobenen Jahrmarktsgefälles ein bestimmter Betrag als Wachgeld eingehoben würde. Ich trage daher an, daß: von 1 Stand oder Verkaufsplatz, welcher weniger als 30 xr Marktgefäll bezalt 6 xr Wachgeld von 1 Stand oder Verkaufsplatz welcher 30 xr oder darüber Marktgefäll bezalt 10 xr do. dann aufwärts von jedem Gulden Marktgefäll 10 xr do. wobei stets Beträge unter 30 xr gar nicht, von 30 xr und darüber aber als ganze Gulden zu taxiren wären. Nur bei den Lebzelterhütten, welche ein sehr großes Flächenmaß und dabei um einen ganz kleinen und unbedeutenden, der Bewachung bedürfenden Inhalt besitzen, dürfte eine billige Ausnahme zu machen und etwa 5 bis 6 xr Wachgeld vom Marktgefällsgulden einzuheben sein. Von diesem, zugleich mit dem Marktgefäll
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