Ratsprotokoll vom 12. Mai 1857

16 bis 20 fl CMz und wurde dabei in der Regel eine Hütte mit 1 Par Balken zu 24 xr, und 2 Par Balken mit 48 xr etz. ein kleinerer Stand mit 6 xr ein größe- rer mit 10 xr angenommen; wobei natürlich auch besonders von den kleineren Vek- turanten diese Ueberzalungen Statt fanden, welche die oft kargen Zalungen mancher Größeren aufwogen. Es ist klar, daß man die Jahrmarkts- taxen nicht so hoch bemessen kann, daß selbe den früheren Ertrag abwerfen; und wäre daher wohl eine gerechte Mit- telstrasse zu empfehlen, und jedenfalls die zweckmäßigste und leichteste Einhe- bungsart, wenn mit jedem Gulden des eingehobenen Jahrmarktsgefälles ein bestimmter Betrag als Wachgeld ein- gehoben würde. Ich trage daher an, daß: von 1 Stand oder Verkaufsplatz, welcher weniger als 30 xr Marktgefäll bezalt 6 xr Wachgeld von 1 Stand oder Verkaufsplatz welcher 30 xr oder darüber Marktgefäll bezalt 10 xr do. dann aufwärts von jedem Gulden Marktgefäll 10 xr do. wobei stets Beträge unter 30 xr gar nicht, von 30 xr und darüber aber als ganze Gulden zu taxiren wären. Nur bei den Lebzelterhütten, welche ein sehr großes Flächenmaß und dabei um einen ganz kleinen und unbedeu- tenden, der Bewachung bedürfenden Inhalt besitzen, dürfte eine billige Aus- nahme zu machen und etwa 5 bis 6 xr Wach- geld vom Marktgefällsgulden einzuhe- ben sein. Von diesem, zugleich mit dem Marktgefäll

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