Ratsprotokoll vom 12. Mai 1857

Aufhebung der zweitrichterlichen Sentenz der Stadtgemeinde das erwähnte Passage Recht zuerkannt mit folgendem Urtheil „Der kk. Oberste Gerichtshof hat im Namen Sr. kk. Apost. Majestät in der Rechtssache der Stadtgemeinde Steyr durch Dr. Pierer Klägers wider Gustav Fürsten v. Lamberg als Besitzer des Fideikommißgutes Steyr und die Fideikommißrepräsentanten Dr. Karl Wieser als Fidei Curator und Dr. Welsch als Posteritäts Curator, Geklagte, wegen der Dienstbarkeit der Durchfahrt worüber das kk. Kreisgericht Steyr am 11. März 1856 Z. 466, und das k.k. Oberlandesgericht in Wien abändernd am 31. Oktober 1856 z. Z. 9352 durch Urtheil erkannten, über die von der klagenden Stadtgemeinde Steyr durch Dr. Silvery angemeldete Revision, das Urtheil des kk. Kreisgerichtes Steyr vom 11. März 1856 Z. 466 K N 14 unter gegenseitiger Aufhebung der Gerichtskosten aller drey Instanzen zu bestättigen befunden.“ Es erübrigt nur mehr die Sicherstellung dieses Obergerichtlichen Rechtsspruches durch Einverleibung des zuerkannten Servitutsrechtes zu Gunsten der Stadtgemeinde auf dem fürstl. Lamberg'schen Fideikommißgute Schloß Steyr. Und somit wäre denn diese langwierige Prozeßsache zu Gunsten und Vortheil der Stadtgemeinde Steyr entschieden und ein für die Stadt wichtiges Recht für die Zukunft gegen weitere Proteste und Anfechtungen sichergestellt und erhalten, wie es ehedem von hundert

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