Steyr nicht berechtiget, diesen öffentlichen Passagen durch Absperrung oder sonst eine Weise ein Hinderniß in den Weg zu le- gen, vielmehr seien die Geklagten schul- dig, der Stadt Steyr alle Gerichtskosten zu ersetzen, über die am 7. Februar 1855 inrotulirten Akten zu Recht erkannt: „Die landesfürstliche Stadt Steyr befin- det sich im rechtmäßigen, redlichen und rechten und daher stärkeren Besitze des Rechtes zum Fahren, Reiten und Gehen aus der Vorstadt Voglsang durch das fürstl. Schloß in die Stadt Steyr und die Vorstädte Steyrdorf und Ennsdorf, kann über die Promenade durch das fürstl. Schloß in die Vorstädte Steyrdorf und Ennsdorf und über die Berggasse und den Schloßberg nach Steyrdorf und Ennsdorf, — was jedoch die Passage durch das fürstliche Schloß selbst anbe- langt, mit Ausschluß der Nachtzeit bei Ausübung des gedachten Besitzrechtes und es sind daher der Herr Fürst Gustav von Lamberg und alle seine Nachfolger im Besitze der Fideikommißherrschaft Steyr nicht berechtiget, diesen öffentlichen Passagen durch Absperrung oder sonst eine Weise ein Hinderniß in den Weg zu legen.“ Die Gerichtskosten werden gegen einander aufgehoben. In II. Instanz wurde das fragliche Passa- ge Recht der Stadtgemeinde Steyr gänz- lich abgesprochen mit folgendem Urtheil Das kk Oberlandesgericht in Wien hat Kraft der ihm von Sr. apostolischen
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