Herrn Roman v. Jäger gegen Empfangbestättigung rückzuvergüten, wovon dieselbe in Erledigung dieses Einschreitens rathschlägig zu verständigen ist. Zugleich wird Herrn Exhibent erinnert künftig bei Vermeidung der Zurückweisung des betreffenden Rückvergütungsbegehrens die Lieferscheine mit der Empfangsbestättigung versehen zu lassen. 1418. Johann Eysn um Rückvergütung des städt. Zuschlages für das im Monat Februar 1857 ausgeführte Bier. Auf Grund der Revision der vorgelegten Lieferscheine und des richtigen Befundes der nachgewiesenen Ausfuhr von 9 1/2 Eimer Bier nach Vorschrift der Instruktion vom 28. Oktober 1856 Z. 5596 erhält das städtische Cassaamt den Auftrag, den hiefür entfallenden Gemeindezuschlag von 1 fl 18 xr C.M. an Herrn Johann Eysn gegen Empfangsbestättigung rückzuvergüten, wovon derselbe in Erledigung dieses Einschreitens rathschlägig zu verständigen ist. 1422. Josef Forstinger um Rückvergütung des städtischen Zuschlages für das im Monat Februar 1857 ausgeführte Bier. Auf Grund der Revision der vorgelegten Lieferscheine, und des richtigen Befundes der nachgewiesenen Ausfuhr von 337 1/2 Eimer Bier nach Vorschrift der Instruktion vom 28. Oktober 1850 Z. 5596 erhält das städtische Cassaamt den Auftrag, den hiefür entfallenden Gemeindezuschlag von 46 fl 24 xr C.M. an Herrn Josef Forstinger gegen Empfangsbestättigung rückzuvergüten, wovon derselbe in Erledigung dieses Einschreitens rathschlägig zu verständigen
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