Nach §. 41 der Statuten ist dem Aus- schuße vorbehalten: I. Die Feststellung seiner Geschäftsordnung II. Die Berathung und Entscheidung über die Erhöhung und Erniedrigung des Zinnsfußes der Einleger, dann die Verwendungsart der der Sparkasse anvertrauten Gelder. III. Die Anstellung und Entlassung der Beamten, Instruktion der Direktion und des angestellten Personals. IV. Die Berathung und Entscheidung über die Verwendung des Reservefondes in den Fällen des §. 7. V. Die Bewilligung außerordentli- cher das currente Erforderniß übersteigender Verwaltungsauslagen. VI. Berathung über alle wichtigen Angelegenheiten, wozu nach §. 41 eine Ausschußsitzung einzuberufen ist, endlich VII. Anträge auf Aenderungen in den Statuten unter Vorbehalt der Ge- nehmigung des kk. Ministeriums des Innern. Wird nun in Erwägung gezogen, daß die Stadtgemeinde Steyr die Verpflichtung auf sich hat, die erste Einrichtung der Sparkasse ohne Ent- geld gegen Rückersatz in einer sehr fernen Zeit und außer dem die beson- dere Garantie von 10.000 fl CMz für die Einleger und ihre statutenmäßige Ver- zinsung auf sich genommen, daß die Verwal- tung auf die unentgeldliche Dienstlei- stung intelligenter, mit dem Rechnungswe- sen wohl vertrauter und auch durch den Beirath im Merkantilfache ausgebildeter
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