Ratsprotokoll vom 10. Februar 1857

gegenwärtig bei der Gemeindeverwaltung keine entsprechende Stelle offen sey, und der Gemeinderath in Hinblick der geltend gemachten Dienstleistung und der dießfalls bezogenen Remuneration sich nicht in der Lage befinde, aus diesem Titel einen jährlichen Unterstützungsbeitrag zu bewilligen. 480. Dekret der kk. Kreisbehörde v. 28. Jänner 1857 Z. 610 mit den von hoh. Ministerium genehmigten Sparrkassastatuten und der Weisung in Gemäßheit des Regulatives vom Jahre 1844 über Sparrkassen detailirt vorzulegen, auf welche Kosten sich die Regie der Sparrkassa belaufen werden, welche Kontrolls-Maßregeln bei dem Einlags- und Rückzalungsgeschäfte getroffen, und wie für kassamäßige Aufbewahrung der überkommenen Gelder gesorgt wird. Die Genehmigung der Sparrkasse Statuten durch das h. Ministerium mit dem Erlaße vom 19. Jänner 1857 Z. 498 wird zur sehr erfreulichen Kenntniß genommen, und das mit der Ministerial Bestättigungsklausel versehene Exemplar der Statuten bei dem Akte aufbewahrt. Unter Einem ist die Drucklegung von 3000 Exemplaren nach dem beliebten Formate durch das Vollzugsbureau zu veranlassen. Anbelangend die weiteren Nachweisungen ist nach Constituirung des Sparrkassa Ausschußes und der Direktion und sonachiger prinzipieller Feststellung der Regie, der Kontrollmaßregeln bei dem Einlags und Rückzahlungsgeschäfte und der genehmigten kassamäßigen

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