in Steyr h. Orts ihre Genehmigung fanden und laut des Erlaßes der k.k. Kreisbehörde vom 6. Jänner l.J. alle angeordneten Nachweisungen nahmentlich die bezüglichen Erklärungen der Stadtgemeinde Steyr und der vereinigten Landgemeinden ordnungsmäßig befunden wurden, so erübrigt nunmehr, um dieses wohlthätige und ersehnte Institut mit möglichster Beschleunigung ins Leben treten zu lassen, theils die Befolgung der in dem erwähnten Erlasse enthaltenen Anordnungen, theils die Besorgung und Herbeischaffung alles dessen, was zum Beginne der Sparrkassa–Geschäftsführung unmittelbar nothwendig ist, schnell möglichst zu erwirken und zu veranlassen. In dieser Hinsicht steht vor Allem folgendes zu veranlassen bevor: 1tens Die Intabulation der städtischen Haftungserklärung und die Super– Intabulation der Satznachstehungs– Erklärung der Besitzer der Mühle No 3 in Steyr. 2tens die Zustandebringung des Administrationsfondes von 4000 fl. 3tens die Einleitung der Wahlen des Sparrkassa–Ausschußes und der Direktion. 4tens die Feststellung des Prinzipes welches bei der Führung der Sparrkasse Geschäfte leitend und der bezüglichen Geschäftsordnung zum Grunde gelegt werden soll. 5tens die Besorgung der nöthigen Bücher und Druksorten und die
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