der vorgelegten Lieferscheine 967 1/4 für richtig befunden, und der entfallen- de Gemeindezuschlag mit 133 fl 4 3/4 xr C.M. rückvergütet wurde. Es beträgt sonach die Differenz 20 Eimer welche der Stadtkassa mit dem Betrage von 2 fl 45 xr C.M. zu Guten kommen. Dieses Resultat liefert den Beweis, daß der mit der Protokollsführung betraute Gemeindebeamte mit der ihm obliegenden Genauigkeit vorge- gangen ist, was bei der anfänglichen Schwirrigkeit dieser neuen Steuer- einhebung erwähnt zu werden verdient. Um weiters dem §. 57 der erwähnten Instruktion Genüge zu leisten, schlage ich vor, die Revision am Monatsab- schluße im Ausfuhrsprotokolle mit folgender Erledigung ersichtlich zu machen, und für künftige ähnliche Fälle als Norm gelten zu lassen: Auf Grund der Revision der überreich- ten Lieferscheine und des richtigen Be- fundes der nachgewiesenen Ausfuhr nach Vorschrift der §. 56–57 der Instrukt. vom 28. Oktober 1856 Z. 5596 wurde laut Gemeinderathsbeschluß vom 21. Jänner 1857 der auf 967 1/4 Eimer Bier entfallen- de Gemeindezuschlag von 133 fl 4 3/4 xr C.M. bei der städt. Cassa zur Rückvergü- tung an die Interessenten angewiesen. Die Revisionsbemerkung wäre von Herrn Bürgermeister und dem Referen- ten der III. Section zu unterfertigen. Weiters stelle ich den Antrag daß dem Herrn Protokollsführer nach meiner Anregung die nicht nachgesuchte
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