der vorgelegten Lieferscheine 967 1/4 für richtig befunden, und der entfallende Gemeindezuschlag mit 133 fl 4 3/4 xr C.M. rückvergütet wurde. Es beträgt sonach die Differenz 20 Eimer welche der Stadtkassa mit dem Betrage von 2 fl 45 xr C.M. zu Guten kommen. Dieses Resultat liefert den Beweis, daß der mit der Protokollsführung betraute Gemeindebeamte mit der ihm obliegenden Genauigkeit vorgegangen ist, was bei der anfänglichen Schwirrigkeit dieser neuen Steuereinhebung erwähnt zu werden verdient. Um weiters dem §. 57 der erwähnten Instruktion Genüge zu leisten, schlage ich vor, die Revision am Monatsabschluße im Ausfuhrsprotokolle mit folgender Erledigung ersichtlich zu machen, und für künftige ähnliche Fälle als Norm gelten zu lassen: Auf Grund der Revision der überreichten Lieferscheine und des richtigen Befundes der nachgewiesenen Ausfuhr nach Vorschrift der §. 56–57 der Instrukt. vom 28. Oktober 1856 Z. 5596 wurde laut Gemeinderathsbeschluß vom 21. Jänner 1857 der auf 967 1/4 Eimer Bier entfallende Gemeindezuschlag von 133 fl 4 3/4 xr C.M. bei der städt. Cassa zur Rückvergütung an die Interessenten angewiesen. Die Revisionsbemerkung wäre von Herrn Bürgermeister und dem Referenten der III. Section zu unterfertigen. Weiters stelle ich den Antrag daß dem Herrn Protokollsführer nach meiner Anregung die nicht nachgesuchte
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