nach Vorschrift der Instrukt. v. 28. Okt. 856 Z. 5596 erhält das städt. Kassaamt den Auftrag, den hiefür entfallenden Gemeindezuschlag von 10 fl 49 3/4 xr C.M. an Hr. Joh. v. Jäger gegen Empfangsbestättigung rückzuvergüten, wovon derselbe in Erledigung dieses Einschreitens rathschlägig zu verständigen ist 225. Johann Eysn um Rückvergütung des Gemeindezuschlages für das im Monat Dezbr 1856 ausgeführte Bier. Auf Grund der Revision der vorgelegten Lieferscheine und des richtigen Befundes der nachgewiesenen Ausfuhr von 5 Eimer Bier nach Vorschrift der Instrukt. v. 28. Oktbr. 1856 Z. 5596 erhält das städt. Cassa–Amt den Auftrag, den hiefür entfallenden Gemeindezuschlag von 41 1/4 xr C.M. an Hr. Johann Eysn gegen Empfangsbestättigung rückzuvergüten, wovon derselbe in Erledigung dieses Einschreitens rathschlägig zu verständigen ist. 371. Vortrag Aus dem Vortrage der zur Rückvergütung des Gemeindezuschlages angewiesenen Gesuche wird der löbliche Gemeinderath zur befriedigenden Kenntniß genommen haben, daß die Vorschrift der Instruktion v. 28. Oktobr. 1856 Z. 5596 ordnungsmäßig durchgeführt, indem nach vorausgegangener Controllirung der einzelnen Mauthstationen in Vergleichung mit dem hierämtlichen Ausfuhrsprotokolle die erwünschte Uebereinstimmung der einzelnen Posten gefunden wurde. Die Gesammtausfuhr betrug im Monate Dezember 1856 laut Protokoll 987 1/4 Eimer, von denen jedoch nur bei der Revision
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