Verordnungen die Verleihung eines Schnittwaarenhandlungsbefugnisses an die Gebrüder Josef und Johann Kraker beruhe? Nachdem die Expedition des hierortigen Bescheides vom 12. Februar 1856 Z. 610, womit unrichtiger Weise der „Gebrüder Kraker“ ein Schnittwaarenhandlungsbefugniß verliehen wurde, auf einen Versehen beruht und gegen das Hofkanzleidekret u. 13. Mai 1818 verstößt, so ist in Folge der von den Gebrüdern Johann und Josef Kraker sub dato hodierno Z. 6644 zu Protokoll gegebenen Erklärung der oben berührte Bescheid, welcher sowohl den Gebrüdern Kraker als auch dem Vorsteher des Handelsstandes zugestellt wurde, einzuziehen, und dem Herrn Josef Kraker für seine Person das Schnittwaarenhandlungsbefugniß für Steyr zu verleihen. An die wohllöbliche kk. Kreisbehörde ist Bericht zu erstatten, daß der mit Erlaß vom 28. v. Mts Z. 8378 über Auftrag der hohen kk. Statthalterei vom 23. v. Mts. Z. 18374 abgeforderte Bericht, für dessen Erstattung eine 6 wöchentliche Frist erbeten wird, erst nach erfolgter Rechtskraft des neuen Bescheides und sohiniger Umschreibung des bezüglichen Erwerbsteuerscheines erstattet werden könne. ad Nrum 6644 Bescheid Wird nach bereits erfolgter Einziehung des Bescheides vom 12. Februar 1856 Z. 610 dem Herrn Josef Kraker auf Grund der nachgewiesenen gesetzlichen Eigenschaften
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2