folgende Militär Quartal ist schon im letzten Monathe des vorausge- gangenen Militär Quartals an- zusprechen. Ich trage daher an, daß dieses Rech- nungswesen vom 1. Novbr. 1856 an- gefangen hieramts auf folgende Art besorgt werden soll: Das Polizeiamt hat den Bedarf für das nächste Quartal stets rechtzei- tig der Gemeindevorstehung anzu- zeigen, worauf um den entsprechenden Verlag durch die k.k. Kreisbehörde, bei der h. Statthalterei anzusuchen ist; nach erfolgter Anweisung hat der Stadtkassier das Verlagsgeld bei der hiesigen Sammelkasse mit- telst einer von der Gemeinde Vor- stehung zu fertigenden Amts-Quit- tung zu erheben, und in der Stadt- kasse abgefordert von andern Gel- dern zu verwahren, nach den von dem Polizeiamtskanzellisten Joh. Gruber gelegten, und vom Distrikts Aktuar als Revidenten geprüfte Vorspanns und Schubrechnungen an die diesfälligen Perzipienten aus- zuzalen, und dann innerhalb 8 Tagen nach Ablauf des Militär Quartals d.i. die Verlagsrechnung nachdem vorgeschriebenen Formulare an die Gemeinde Vorstehung zu legen, worauf dieselbe nach der Prüfung durch den Revidenten an die k.k. Staatsbuchhaltung im Termine einzusenden ist. Der gegenwärtig angewiesene Be- trag ist vom Distr. Aktuar sogleich
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