Ratsprotokoll vom 16. Dezember 1856

jedem andern k.k. Bezirksamte zur Be- zalung der Vorspanns-Schub- und Re- krutirungskosten ein Vorschuß aus dem ob der ennsischen Landesfonde gebühre; hievon sind bloß die k.k. Gendarmerie-Bequartirungskosten ausgeschieden, deren Bezalung in Hinkunft dem k.k. Bezirksamte ob- liegen wird; weiters ist zur Ausza- lung der vorliegenden Vorspanns- und Schubrechnungen für das II. Milit. Quartal 1856, nämlich die Monate Febr., März, April, welche 300 fl 43 xr C.M. betra- gen, bei der hiesigen k.k. Sammlungs- kassa ein Betrag von 300 fl zur Einhebung angewiesen, und ausgesprochen, daß weitere Verläge bei der h. Statthalterei im Wege der Kreisbehörde angesucht wer- den können, was auch sogleich zu gesche- hen hat, weil die bereits ebenfalls längst bei der h. k.k. Statthalterei vor- liegenden Vorspanns u. Schubrechnungen für das III. Milit. Quartal wieder eine Forderung von 322 fl 16 xr und die eben- falls fertigen diesfälligen Rechnun- gen für das IV. Quartal eine solche von 241 fl 12 xr nachweisen. Ueber diese, bei der Sammelkassa zu erhebenden Landes- fonds-Verlagsgelder und deren Ver- wendung ist nach Vorschrift der h. k.k. Statthalterei Instruktion vom 18. Oktbr. 1854 und des hohen k.k. Statthalterei Er- laßes vom 13. Mai 1855 Z. 6371 binnen 14 Tagen nach Umfluß eines jeden Milt. Quartals die Rechnung nach dem vor- liegenden, sehr einfachen Formulare an die k.k. Staatsbuchhaltung zu legen, und der weitere Verlag für jedes

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