jedem andern k.k. Bezirksamte zur Bezalung der Vorspanns-Schub- und Rekrutirungskosten ein Vorschuß aus dem ob der ennsischen Landesfonde gebühre; hievon sind bloß die k.k. Gendarmerie-Bequartirungskosten ausgeschieden, deren Bezalung in Hinkunft dem k.k. Bezirksamte obliegen wird; weiters ist zur Auszalung der vorliegenden Vorspannsund Schubrechnungen für das II. Milit. Quartal 1856, nämlich die Monate Febr., März, April, welche 300 fl 43 xr C.M. betragen, bei der hiesigen k.k. Sammlungskassa ein Betrag von 300 fl zur Einhebung angewiesen, und ausgesprochen, daß weitere Verläge bei der h. Statthalterei im Wege der Kreisbehörde angesucht werden können, was auch sogleich zu geschehen hat, weil die bereits ebenfalls längst bei der h. k.k. Statthalterei vorliegenden Vorspanns u. Schubrechnungen für das III. Milit. Quartal wieder eine Forderung von 322 fl 16 xr und die ebenfalls fertigen diesfälligen Rechnungen für das IV. Quartal eine solche von 241 fl 12 xr nachweisen. Ueber diese, bei der Sammelkassa zu erhebenden Landesfonds-Verlagsgelder und deren Verwendung ist nach Vorschrift der h. k.k. Statthalterei Instruktion vom 18. Oktbr. 1854 und des hohen k.k. Statthalterei Erlaßes vom 13. Mai 1855 Z. 6371 binnen 14 Tagen nach Umfluß eines jeden Milt. Quartals die Rechnung nach dem vorliegenden, sehr einfachen Formulare an die k.k. Staatsbuchhaltung zu legen, und der weitere Verlag für jedes
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