des Gewerbsmannes nach Art und Form des später auszustellenden Conto eingetragen, und den Herrn Bauamts¬ verwalter bei der vorzunehmenden Revision für gerechtfertigt erkannt werden. Die Abgabe dieser Büchl zum Behufe der Vorschreibung der in Verdienst gebrachten Arbeiten hat immer die ersten Tage des beginnenden Monates zu geschehen, worauf der betreffende Gewerbsmann nach geschehener Eintragung dasselbe ohne Verzögerung dem Herrn Bauamtsverwalter rückzustellen hat. c. Diese aufscheinenden Forderungen werden von dem Bauamte mit den wirklichen Leistungen verglichen, und nach Umständen für richtig, oder beanständet befunden. d. Die Zalungsanweisung aller dieser wiederkehrenden Auslagen, deren Evidenzhaltung nur in einen kürzeren Zeitraume thunlich ist, soll von Quartal zu Quartal mittelst Vorlage der speziellen Conti, genau nach Inhalt der Einschreibbüchl erfolgen, und zu diesem Ende jeder Contist vom Baumte hiezu aufgefordert werden. e. Die Herstellung der gepflasterten Strassen nach Maßgabe des erkannten Bedürfnisses ist unter Einhaltung des hiefür präliminirten Ansatzes in Wege eines genauen Accord Protokolles mit Bezeichnung der verschiedenen Arbeiten als: Neupflasterung mit der
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