des Gewerbsmannes nach Art und Form des später auszustellenden Conto ein- getragen, und den Herrn Bauamts¬ verwalter bei der vorzunehmenden Revision für gerechtfertigt erkannt werden. Die Abgabe dieser Büchl zum Behufe der Vorschreibung der in Verdienst gebrachten Arbeiten hat immer die ersten Tage des beginnenden Mo- nates zu geschehen, worauf der be- treffende Gewerbsmann nach gesche- hener Eintragung dasselbe ohne Ver- zögerung dem Herrn Bauamts- verwalter rückzustellen hat. c. Diese aufscheinenden Forderungen werden von dem Bauamte mit den wirklichen Leistungen verglichen, und nach Umständen für richtig, oder beanständet befunden. d. Die Zalungsanweisung aller dieser wiederkehrenden Auslagen, deren Evidenzhaltung nur in einen kürzeren Zeitraume thunlich ist, soll von Quartal zu Quartal mit- telst Vorlage der speziellen Conti, genau nach Inhalt der Einschreibbüchl erfolgen, und zu diesem Ende jeder Contist vom Baumte hiezu aufge- fordert werden. e. Die Herstellung der gepflaster- ten Strassen nach Maßgabe des erkannten Bedürfnisses ist unter Einhaltung des hiefür präliminir- ten Ansatzes in Wege eines genau- en Accord Protokolles mit Be- zeichnung der verschiedenen Arbei- ten als: Neupflasterung mit der
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2